Unternehmer sollten rechtzeitig vorsorgen, um im Rahmen einer individuellen Nachfolgeplanung Ihre persönlichen Vorstellungen umsetzen zu können.
Wenn Familienunternehmer die Erbfolge nicht durch eine wirksame testamentarische Regelung festgelegt haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dieser Fall tritt häufiger ein, als man vermuten würde: nur etwas mehr über ein Drittel der Deutschen über 46 Jahre haben ihren Nachlass durch ein Testament geregelt und bei denjenigen, die ein Testament besitzen, ist dieses mitunter nicht mehr aktuell.1
Wenn kein (Unternehmer)-Testament vorliegt, erben die nächsten Verwandten, und zwar zunächst alle Kinder zu gleichen Teilen, sowie, bei verheirateten Personen, der Ehepartner. Dies entspricht jedoch nicht immer dem eigentlichen Wunsch oder ist nicht geeignet, um den Fortbestand eines Unternehmens langfristig zu sichern. Als Unternehmer sollten Sie daher überlegen, wie Sie im Rahmen einer individuellen Nachfolgeplanung Ihre persönlichen Vorstellungen umsetzen können.
Deswegen sind bei der Nachfolgeplanung viele Fragen zu bedenken und zu regeln:
- Wer soll das Unternehmen weiterführen? Ehepartner, Kinder, Dritte?
- Wie erfolgt die Absicherung der hinterbliebenen Angehörigen?
- Wie werden steuerliche Belastungen minimiert?
- Wie werden Zugewinnausgleichsansprüche und Pflichtteilsansprüche vermieden?
Wenn Sie als Unternehmer ein Testament aufsetzen lassen wollen, müssen Sie also nicht nur die familiären Aspekte, sondern auch die Interessen des Unternehmens im Blick behalten. Leider führen die typischen erbrechtlichen Gestaltungen, unabhängig davon in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird, oft nicht zu einer Lösung, die allen Interessen und Beteiligten gerecht wird.
Die Erstellung eines Unternehmertestaments, welches dem Willen des Unternehmers so gut wie möglich Rechnung trägt, ist rechtlich höchst anspruchsvoll. Sie erfordert unter anderem die Abstimmung des Gesellschaftsvertrags, des Ehevertrags und der generellen familiären Situation.
Beispiele für den Zusammenhang zwischen privaten und professionellen Belangen in der Unternehmensnachfolge
Fall 1:
Der Gesellschaftsvertrag der Bäckerei Max Müller oHG sieht vor, dass die Nachfolge eines Gesellschafters nur dessen Abkömmlinge oder andere, bereits bestehende, Gesellschafter antreten können. Eine solche Klausel ist in Gesellschaftsverträgen deutscher Personengesellschaften und kleinerer GmbHs sehr verbreitet.
Im gemeinschaftlichen Testament haben Herr und Frau Müller sich gegenseitig zu Alleinerben und ihren gemeinsamen Sohn zum Schlusserben bestimmt. Nunmehr verstirbt Herr Müller. Frau Müller möchte das Lebenswerk ihres Mannes fortsetzen, ist als Ehefrau aber weder Abkömmling noch Gesellschafterin der Bäckerei. Die übrigen Gesellschafter der oHG verweigern Frau Müller den Eintritt in die Gesellschaft, können sie aber nicht entsprechend abfinden. Die Folge ist ein langjähriger Rechtstreit, der alle Beteiligten Nerven und Geld kostet und am Ende vermutlich niemand glücklich zurücklässt.
Fall 2:
Herr Müller hat im obigen Beispiel seine Frau und seinen Sohn zu je 1/2 als Erben bestimmt. Nach seinem Tod möchte der Sohn die von seinem Vater gegründete Bäckerei fortführen. Die Mutter verlangt vom Sohn die Auszahlung ihres Erbteils, welcher auch den Anteil an der Gesellschaft umfasst, in die sie aufgrund der Klausel nicht eintreten kann. Eine Abfindung der Mutter kann der Sohn nicht finanzieren, die Gesellschaft würde die Zahlung einer solchen in eine finanzielle Krise stürzen.
Fall 3:
Die Bäckerei Max Müller ist in diesem Fall als Kommanditgesellschaft (KG) organisiert. Die KG besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Die Gesellschafter betreiben die Bäckerei gemeinsam. Herr Müller ist Komplementär, also persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft. Sein Alleinerbe ist sein Sohn. Nach dem Tod des Herrn Müller möchte sein Sohn in die Gesellschaft eintreten, allerdings verlangt er (rechtlich zulässig) die Umwandlung seiner Beteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist. Herr Müller war der alleinige Komplementär der KG, eine Regelung für den vorliegenden Fall enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Die Folge ist erneut ein langjähriger Rechtstreit. Die Gesellschaft befindet sich grundsätzlich in einer handlungsunfähigen Lage und wird gegebenenfalls nur durch eine „Notgeschäftsführung“ am Laufen gehalten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Gesellschaft am Ende aufgelöst wird.
Diese fiktiven Beispielfälle enthalten lediglich ein isoliertes Problem des Gesellschaftsvertrages mit den grundsätzlichen gesetzlichen erbrechtlichen Regelungen. Wenn zusätzlich zu dieser Problematik z.B. die Abstimmung mit einem Ehevertrag hinzukommt, ist eine besondere sorgfältige Betrachtung erforderlich, um in rechtlich zulässiger Form dem Willen des Erblassers unter Berücksichtigung all dieser Rahmenbedingungen bestmöglich zu entsprechen.
Im Prozess der Nachfolgeplanung muss außerdem geprüft werden, ob veraltete Klauseln im Gesellschaftsvertrag des zu vererbenden Unternehmens vorhanden sind und ob insoweit eine Anpassung vorgenommen werden muss. Manchmal enthalten die Verträge Bestimmungen, die das Erfordernis bestimmter wirtschaftlicher bzw. beruflicher Qualifikationen verlangen. Wenn dadurch ein Erbe daran gehindert wird, in die Gesellschaft einzutreten, obwohl der erbende Gesellschafter ihn gerne als Nachfolger gesehen hätte, ist dies zumindest bedauerlich.
In älteren Gesellschaftsverträgen ist zudem oft noch eine Klausel enthalten, wonach die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Dies hat die Konsequenz, dass der verbliebene Gesellschafter die Gesellschaft nicht fortführen und die Erben nicht zu Gesellschaftern werden können. Besonders häufig ist dieses Problem bei offenen Handelsgesellschaften (OHG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zu finden.
Im Zweifel kann eine angeordnete Unternehmensnachfolge aus Nachlässigkeit unwirksam sein. Auch dies gilt es zu vermeiden. Die Probleme können nur durch Abstimmung des Unternehmertestaments auf den Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verhindert werden.
Problematik: Fehlender Unternehmensnachfolger
Wenn keine geeignete Person als Unternehmensnachfolger in Sicht ist, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Ein Testamentsvollstrecker sichert in diesem Fall den Fortbestand des Unternehmens kurz- bis mittelfristig. Es empfiehlt sich, nur eine Person als Willensvollstrecker einzusetzen. So können Meinungsverschiedenheiten vermieden werden, die wichtige Entscheidungen verhindern und das Unternehmen lähmen und damit schädigen können. Wenn es mehrere Inhaber oder Gesellschafter in einer Gesellschaft gibt, ist es immer ratsam, den Gesellschaftsvertrag abzugleichen und gegebenenfalls anzupassen. Streitigkeiten über die Fortführung des Unternehmens können sehr langwierig sein und somit auch die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Beispiel: Es besteht keine gesonderte Nachfolgeregelung und das Unternehmen geht als Vermögen in die Erbmasse mit ein. Es erbt eine Erbengemeinschaft. Dann entscheidet die Erbengemeinschaft einstimmig über das Vermögen, es ist gesamthänderisch gebunden. Bei vielen Erben ist das ein schwieriges Unterfangen, das verstärkt wird, wenn minderjährige Erben die Gesellschafterrechte nicht unmittelbar selbst ausüben können. Es muss in diesem Fall ein Nachlasspfleger bestellt werden. Faktisch kann dies zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen!
Eine möglichst genaue Nachfolgeregelung für den Einzelfall unter Berücksichtigung aller Details kann hier Klarheit schaffen und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten.
Die Unternehmensanteile sollten frühzeitig in einem Testament verteilt werden, entweder an einen einzelnen Erben unter “Abfindung” der Anderen, über eine Teilungsanordnung zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft oder indem man einen Testamentsvollstrecker als „Willensgebendes Organ“ einsetzt. Wenn dies rechtzeitig geschieht und genaue Vereinbarungen getroffen werden, ist der Fortbestand des Unternehmens in der Geschäftswelt besser abgesichert.
Problematik: Hauptvermögen Unternehmen
Starke Herausforderungen können sich ergeben, wenn der Unternehmenswert bzw. der Unternehmensanteil das wesentliche Vermögen des Vererbenden darstellt. Steuerliche Belastungen durch die Unternehmensnachfolge, aber auch Forderungen aus Zugewinn- oder Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossener oder erbrechtlich beschränkter Pflichtteilsberechtigter werden schnell zu Problemen, welche das Unternehmen in der Regel finanziell stärker belasten als erwartet. Sollen solche Ansprüche aus dem Unternehmen getilgt werden, muss in der Regel erhebliches Unternehmensvermögen veräußert werden. Der Verkauf der Unternehmenswerte löst dann Steuern auf den Gewinn aus, die zusätzlich zu zahlen sind.
Um dies zu vermeiden, sollte rechtzeitig durch andere Maßnahmen vorgesorgt werden. Dies kann z.B. durch eine ausreichende Lebensversicherung oder gegebenenfalls durch eine laufende Rentenzahlung aus der Fortführung des Unternehmens sowie durch eine lebzeitige Übertragung (ggf. gegen Gegenleistung oder z.B. auch unter Nießbrauchsvorbehalt) erfolgen.
Besonderer Regelungsbedarf besteht auch, wenn sonstiges Vermögen, wie etwa Immobilienbesitz, mit dem Unternehmen verbunden ist. Steht ein Grundstück, auf dem das Unternehmen betrieben wird, welches jedoch nicht dem Unternehmen selbst gehört, im sonstigen Vermögen des Unternehmers (sog. Betriebsaufspaltung) und wird es an Erben vererbt, die nicht Unternehmensnachfolger werden, kommt es zu einer sogenannten Entstrickung des Sonderbetriebsvermögens. Dies macht eine steuerliche Aufdeckung der stillen Reserven erforderlich und führt zu Ertragsteuern. Dies führt zu einer Steuerlast in (regelmäßig) erheblicher Höhe.
Ähnliches gilt für den Fall, dass das Unternehmen auf dem Grundstück eines Dritten betrieben wird und dieser Dritte auch Unternehmensnachfolger werden soll. Durch die dann eintretende Vereinigung von Unternehmen und Grundstück können ähnlich negativen steuerlichen Folgen ausgelöst werden. Hier wäre also darauf zu achten, dass eine andere Person als der Grundstückseigentümer zum Unternehmensnachfolger bestimmt wird. Bei der Auswahl des Unternehmensnachfolgers ist auch zu berücksichtigen, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Fremde wesentlich geringer sind als für nahe Verwandte und Ehegatten. Auch hier kann die anfallende Erbschaftsteuer zu unerwünschten Ergebnissen führen.
Die Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich können jedoch nur durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. In einem solchen Ehevertrag, der wirksam nur vor einem Notar erstellt werden kann, kann entweder der vollständige Ausschluss des gesetzlichen Zugewinns vereinbart werden. Sinnvoller ist jedoch die Festlegung individueller Regelungen, etwa im Rahmen des „modifizierten Zugewinnausgleichs“. Dabei können Vermögenswerte aus dem Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, während für das restliche Vermögen der Zugewinnausgleich beibehalten wird. Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben lassen sich jedoch bindend nur durch Pflichtteilsverzicht ausschließen. Dies kann nur unter Beteiligung der pflichtteilsberechtigten potenziellen Erben durch notariellen Vertrag geschehen. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet dann gegen eine Abfindungssumme auf seinen Pflichtteil.
Ein Unternehmertestament, in Abstimmung mit einem eventuellen Gesellschaftsvertrag des betroffenen Unternehmens, ist wichtig und bedarf im Einzelfall vielfältiger detaillierter Überlegungen, Regelungen und gegebenenfalls begleitender Maßnahmen, um den Fortbestand des Unternehmens über den Tod des Inhabers hinaus zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen zu gewährleisten. Sprechen Sie vorab mit den Begünstigten, um eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.
Unser CU-Mitglied white ip | Patent & Legal GmbH unterstützt Sie bei der Klärung aller offenen Fragen und begleitet Sie als neutraler und kompetenter Partner während aller Entscheidungsprozesse und erforderlichen Maßnahmen.
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Albrecht Lauf
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